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weiterlesenAbschreibung von Firmenwagen: Was müssen Sie beachten?
Für die eigene Nutzung oder für die Außendienstmitarbeiter stellen Firmenchefs oft einen Firmenwagen bereit. Das Modell ist in vielen Unternehmen und Branchen üblich und vorteilhaft. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die Anschaffung eines oder mehrerer Firmenwagen jedoch ein komplexer und facettenreicher Prozess, bei dem es unter anderem auch um deren Abschreibung geht. Diese ist betriebswirtschaftlich und steuerlich relevant.
Abschreibung bei einem Fahrzeugkauf
Sie müssen ein Dienstfahrzeug nicht kaufen, sie können es auch leasen. Beim Leasing entfallen komplexe Abschreibungsregeln, stattdessen setzen Sie die Leasingrate direkt und monatlich von der Steuer ab. Das gilt als transparenter und vorteilhafter. Ob Sie kaufen oder leasen, hängt von Faktoren wie der momentanen Liquidität und Ihrer langfristigen finanziellen Planung ab. Wenn Sie sich für den Kauf entscheiden, müssen Sie neben den unumgänglichen Instandhaltungskosten den Wertverlust des Wagens beachten, der sich unmittelbar in der Abschreibung niederschlagen soll.
Ein Firmenwagen verliert wie jeder Nutzgegenstand im Laufe seiner Laufzeit und -leistung an Wert. Dieser Wert ist unter Kfz-technischen und bilanztechnischen Gesichtspunkten berechenbar, beides passt nicht unbedingt zu 100 % zusammen. Autoexperten bestätigen die Faustregel, dass jedes Auto im ersten Nutzungsjahr durchschnittlich ein Viertel seines Listenpreises einbüßt, bei Premiumwagen ist der Wertverlust oft noch höher. Für eine realitätsgetreue Geschäftsbilanz sollte sich dieser Wertverlust in der Abschreibung niederschlagen, was aber normalerweise nicht geschieht: Die lineare Abschreibung unterstellt über sechs Jahre einen pro Jahr gleichbleibenden Wertverlust.
Das ist für denjenigen Inhaber ein großer Nachteil, der den Wagen aus irgendwelchen Gründen innerhalb der ersten zwei Jahre wieder verkauft: Er erhält einen deutlich geminderten Wiederverkaufspreis, wobei sich diese Wertminderung bilanziell nicht adäquat in der Abschreibung widerspiegelt. Es gibt drei Auswege aus diesem Dilemma:
- Der Unternehmer schafft von vornherein einen zwei bis drei Jahre alten Firmenwagen an, der die überproportionale Abschreibung im ersten Jahr (manchmal auch in den ersten zwei Jahren) schon hinter sich hat.
- Der Unternehmer zieht die Option der Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr, die den überproportionalen Wertverlust mindestens teilweise lindert. Hierfür müssen bestimmten Bedingungen erfüllt werden (siehe weiter unten).
- Der Unternehmer setzt auf das Leasing mit seiner gleichmäßigen, transparenten und ebenso steuerlich gewürdigten Kostenstruktur.
Wie wird konkret ein Firmenwagen abgeschrieben?
Zunächst ist für eine Abschreibung der Fahrzeugwert zu ermitteln. Entscheidend sind die gesamten Anschaffungskosten inklusive Sonderausstattungen und Extras. Die Beispielrechnung sieht so aus:
- Der Listenpreis beträgt 25.000 Euro, hinzu kommen Sonderausstattung wie eine optionale Klimaautomatik (3.000 Euro), ein Parkassistent (2.000 Euro) und Zubehörkosten. Die gesamten Anschaffungskosten betragen 30.000 Euro.
- Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer für Firmenwagen beträgt laut Bundesfinanzministerium sechs Jahre. Für andere Anlagegüter gelten andere Zeiträume, das ist der Afa-Tabelle zu entnehmen. Bei einer jährlichen Fahrleistung des Firmenwagens über 40.000 Kilometer darf über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, bei sehr geringer Fahrleistung kann die Abschreibungsdauer auf acht Jahre und in Sonderfällen sogar noch weiter erhöht werden. Die entsprechenden Fahrleistungen sind über das Fahrtenbuch nachzuweisen.
- Die Abschreibungsformel lautet: Fahrzeugwert / Jahre der Nutzung = jährlicher Abschreibungsbetrag
- Im konkreten Fall sind 30.000 / 6 = 5.000 Euro pro Jahr abzuschreiben.
- Dementsprechend entsteht eine lineare Abschreibung in Höhe von 16,67 % pro Jahr.
- Das Ergebnis reduziert den zu versteuernden Betriebsgewinn um 5.000 Euro pro Jahr.
Der genaue Anschaffungszeitpunkt ist für den Abschreibungsverlauf relevant. Wurde das Firmenfahrzeug unterjährig erworben (zum Beispiel im Juli), erfolgt eine Berechnung für die verbleibenden Monate des Jahres. Beim einem Kauf im Juli könnten noch sechs Monate abgeschrieben werden. Die monatsbezogene Abschreibung wird so berechnet:
- (jährliche Abschreibung / 12) x Zahl der verbleibenden Monate
- konkret: 5.000 / 12 = 417 Euro monatlich
- 417 x 6 = 2.500 Euro Abschreibung
Was passiert nach der kompletten Abschreibung?
Der Wagen kann natürlich nach der Abschreibung weiter gefahren werden, nur steuerlich sind dann lediglich die Unterhaltskosten relevant (Inspektionen, Reparaturen, Räderwechsel, Wartung, Versicherung). Bilanziell gilt nach dem Abschreibungszeitraum für den Wagen ein Restwert von einem Euro.
Übernahme eines Privatfahrzeugs ins Firmenvermögen
Es muss nicht der Neukauf eines Firmenwagens sein: Sie können auch ein bisher privat genutztes Fahrzeug ins Betriebsvermögen übernehmen. Es wird dann ihr Firmenwagen. Für die Abschreibung müssen nun die verbleibende Nutzungsdauer und der Zeitwert geschätzt werden. Der TÜV, die Dekra und andere Prüfstellen nehmen diese Bewertung vor. Ansonsten werden die Fahrzeuge wiederum mit der Übernahme ins Betriebsvermögen über sechs Jahre abgeschrieben.
Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr
Für Neu- und auch Gebrauchtwagen können Sie die Option einer Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr ziehen. Sie schreiben dann zusätzlich zur üblichen jährlichen Abschreibung einmalig 20 % des Anschaffungswertes ab. Dafür dürfen Sie den Firmenwagen im ersten Jahr höchstens zu 10 % privat nutzen (Dokumentation durch das Fahrtenbuch). Möglich ist diese Option nur, wenn das Betriebsvermögen im Vorjahr maximal 235.000 Euro betrug. Dieser Wert gilt bei Bilanzierung, bei der EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) dürfen es höchstens 100.000 Euro sein. Diese Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr verkürzt häufig den Abschreibungszeitraum. Die Beispielrechnung sieht so aus:
- Kaufpreis: 30.000 Euro
- Sonderabschreibung im ersten Jahr: 6.000 Euro
- übliche Abschreibung: 5.000 Euro (siehe oben)
- Abschreibung im ersten Jahr: 11.000 Euro
Das gilt bei einem Kauf im Januar. Beim Kauf im Juli wäre immer noch die Sonderabschreibung von 6.000 Euro möglich, die übliche Abschreibung verringert sich auf 2.500 Euro. Damit würden im ersten Jahr 8.500 Euro abgeschrieben.
Finanzielle Flexibilität durch Leasing
Mit Fahrzeugleasing operieren Sie finanziell deutlich flexibler. Sie zahlen monatlich einen festen Betrag, den Sie unmittelbar steuerlich geltend machen. Vergleichen Sie bei uns die einschlägigen Leasingangebote mit all ihren Vorteilen und entlasten Sie sich damit unter anderem von den komplexen Abschreibungsregeln für Firmenwagen.
Gesetzliche Neuerungen seit 2024
Im Jahr 2024 kommt es zu einigen Änderungen bei der Besteuerung von Dienstwagen. Diese betreffen allerdings nicht alle Autokäufer.
Bei neu gekauften Elektroautos kommt es ab 01.01.2023 zu einer Reduzierung des Umweltbonus auf 3.000 Euro. Auch der Förderdeckel reduziert sich von 65.000 Euro auf 45.000 Euro. Zudem verringert sich die staatliche Förderung für junge gebrauchte Elektrofahrzeuge auf 2.400 Euro. Vorher waren es 3.000 Euro. Die Herstellerprämie sinkt von 1.500 Euro auf 1.200 Euro. Plug-In-Hybride sind nicht mehr förderfähig. Seit dem 18.12.2023 ist der – sogenannte Umweltbonus – ausgelaufen und es können keine neuen Anträge gestellt werden. Bis zum 31.12.2024 bleibt die Umweltbonus-Richtlinie in Kraft, ohne jedoch einen rechtlichen Anspruch auf Förderung zu gewähren.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts fehlen im Klima- und Transformationsfonds 60 Milliarden Euro, weshalb die Bundesregierung im Bundeshaushalt 2024 kurzfristig Einsparungen vornehmen musste, was zu einem Rückgang der verfügbaren Fördermittel führte.
Wenn es zur Zulassung eines batterieelektrischen Fahrzeugs bis zum 31.12.2030 kommt, wird keine Kfz-Steuer berechnet. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Ein Wechsel des Halters hat auf die Steuerfreiheit keine Auswirkungen. Kommt es zu einer Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Mitarbeiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EstG, wird ein Brutto-Listenpreis in Höhe von 80.000 Euro bei der Berechnung der 0,25-Prozent-Besteuerung zugrunde gelegt. Zuvor lag der Wert bei lediglich 60.000 Euro. Dies wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes durch den Bundesrat festgelegt.
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